Die Distanzklausel des Verratsanwalts

Nicht immer sind sich Mandant und Anwalt einig darüber, was in dem laufenden Verfahren vorgetragen werden soll.

Der Mandant – persönlich und emotional betroffen, juristisch unerfahren – erachtet einen Sachverhalt für prozessentscheidend; der Anwalt hingegen hält den Vortrag für entbehrlich oder gar für gefährlich in Hinblick auf die Mandanteninteressen.

  • Wie kann und soll ein solcher Konflikt (nicht) gelöst werden?

Auf Twitter berichtete ein Richter über den Lösungsversuch eines Rechtsanwalts.

Mit der Formulierung „Die Mandantschaft lässt vortragen …“ distanziert sich der Autor von dem, was er vorträgt. Er sendet an den Richter das Signal, dass er das Folgende für unerheblich hält.

Einen solchen Metatext nimmt nur ein nicht de lege artis arbeitender Richter dankend entgegen – erspart es ihm doch reichlich Zeit und Lesearbeit.

  • Was ist da eigentlich passiert?

Der Anwalt hat ein Internum aus dem Mandatsverhältnis preisgegeben. Die mandantsinterne Diskussion um die Erheblichkeit eines Sachvortrags gehört nicht in einen anwaltlichen Schriftsatz.

  • Wie muss ein Rechtsanwalt reagieren?

Wenn es einen nicht lösbaren Dissenz zwischen Rechtsanwalt und Mandant gibt, besteht die einzige richtig Konsequenz für den Anwalt darin, das Mandatsverhältnis sauber zu beenden. Die hier geschilderte Variante ist unzulässig. Sie verstößt gegen § 43a Abs. 2 BRAO, § 2 BORA und im Extremfall auch gegen § 203 Abs. 1 Ziff. 3 StGB.

  • Wie müsste der Richter reagieren?

Zum einen darf der Richter auch diesen vom Anwalt disqualifizierten Vortrag nicht einfach ignorieren und dem Mandanten das rechtliche Gehör verweigern. Zum andern sollte er auf den Verdacht reagieren, dass der Anwalt gegen Straf- und Berufsrecht verstoßen haben könnte. Keinesfalls darf sich der Richter mit dem Rechtsanwalt gegen dessen Mandanten verbrüdern, stellte das doch auch einen Verstoß gegen richterliches „Berufsrecht“ dar und könnte dann u.U. auch strafbar sein.

  • Conclusio

Basis des Vertrauens der Rechtssuchenden in die Anwaltschaft ist anwaltliche Verschwiegenheitspflicht. Formulierungen, mit denen sich ein Advokat von dem, was er schreibt, distanziert, rütteln an diesem Fundament der Advokatur.

Distanzklauseln diskriminieren den Mandanten, sollen den eigenen Ruf eines angeblich kenntnisreichen Juristen simulieren und dienen in der Regel dem Erhalt des Mandats wegen der damit verbundenen Honorierung.

Sowas geht gar nicht!

Image by suju-foto from Pixabay