Nun ja, der Fuckten-Fuckten-Fuckten-Focus ist nicht gerade in einer Sternstunde der Nachrichtenmagazinmacher entstanden. Und die Journalisten, die für das Blatt schreiben, müssen ja auch irgendwovon leben. Es sei ihnen gegönnt.
Es gibt aber auch Grenzen. Und Grenzgänger. Jan Fleischhauer ist so einer, der „seine Aufgabe darin sieht, einer Weltsicht Stimme zu verleihen, von der er meint, dass sie in den deutschen Medien unterrepräsentiert ist. Also im Zweifel gegen Herdentrieb, Gemeinplätze und Denkschablonen.(*)“
Aber nun konkret zu dem, was er am 24.04.2021 im Focus geschrieben hat.
Bereits im Teaser seiner Kolumne über die Bundesnotbremse (4. BevSchG) beginnt Fleischhauer seine aufwiegelnde Deinformationskampagne:
Fünf Jahre Gefängnis, weil man in der Öffentlichkeit eine Cola trinkt oder sich nach Einbruch der Dunkelheit draußen die Beine vertritt.
Dummheit kann man dem ausgebildeten Journalisten nicht unterstellen; also was ist es dann, dass ihn dazu treibt, einen solchen Unsinn zu schreiben?
Der Autor weiß, dass § 74 IfSG eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe vorsieht. Er wird auch Kenntnis davon haben, dass es sich dabei um einen Strafrahmen handelt, der einem Gericht die Möglichkeit vermittelt, die Art und Höhe der Strafe dem Maß des Verschuldens anzupassen.
Konkret heißt das: Für eine Kleinigkeit würfelt der Richter eine Strafe am unteren Ende des Rahmens aus. Für die dicken Dinger geht er an den oberen Rand.
Cola trinkend sich die Beine zu vertreten ist ein Fall für die ganz untere Ebene, wenn nicht gar ein Fall für die Opportunitätslösung der §§ 153, 153a StPO.
Das ist dem Unterrepräsentanten des Qualitätsjournalismus alles bewusst. Und dennoch gibt er mit einer solchen Überschrift seinen Fan-Affen Futter. Und gibt Öl in das Feuer, an dem sich die querdenkenden Covidioten wärmen können (und sollen?). Hetzen und Brandstiften sind hier zwei Begriffe, die gut dazu passen.
Fleischhauer schreibt:
Ich habe mir die Paragrafen genauer angesehen.
Das hat er nicht!
Denn wenn er sich die Mühe eines gewissenhaft arbeitenden Journalisten gemacht hätte, wäre ihm aufgefallen, dass die Strafvorschrift des § 74 IfSG für das colatrinkende Spazierengehen nach der Sperrstunde gar nicht anwendbar ist!
Stattdessen muss nach § 73 Abs. 1a Ziff. 11b IfSG nur mit einem Bußgeld (keine Strafe!) rechnen, wer „entgegen § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 erster Halbsatz sich außerhalb einer Wohnung, einer Unterkunft oder des jeweils dazugehörigen befriedeten Besitztums aufhält.“ Es handelt sich also um eine schlichte Ordnungswidrigkeit.
Auch wenn man ein wenig im Gesetz blättern muss, schafft es ein Sekundarstufe-1-Schüler locker, den korrekten Inhalt diesen Vorschriften zu entnehmen. Also kann man das erst Recht von einem vermeintlich ausgebildeten Journalisten erwarten. Zumindest von einem, der gewisse Qualitätsansprüche an seine eigene Arbeit stellt.
Die Cola nach Sonnenuntergang führt also nicht für 5 Jahre in den Knast, weder nach der einen, noch nach der anderen Vorschrift, sondern allenfalls zu einem gemäßigten Bußgeld.
Wenn meine Hypothese von dem Vorhandensein eines gewissen Mindestmaßes an Intelligenz bei Jan Fleischhauer zutreffen sollte, dann ist das, was er da in diesem Focusblatt sich zusammemgebastelt hat, das Werk eines üblen Hetzers und Brandstifters.
Der Anstand verbietet es mir, ihm einen vierwöchigen notwendigen Anschluss an eine Beatmungsmaschine in der Charité zu wünschen. Fünf Jahre Knast wären aber auch nicht schlecht … dann bliebe den (Focus-)Lesern ein solcher Mist erspart.
Bild: Günter Havlena / pixelio.de