Die Deutsche Rentenversicherung (DRV) hat sich bei mir gemeldet. Sie möchte Informationen über das Ergebnis der Regulierung eines Verkehrsunfalls.
Unser Mandant war bei dem Unfall zu Schaden gekommen. Aus diesem Personenschaden sind der DRV irgendwelche Ansprüche entstanden.
Damit der Rentenversicherer seine Ansprüche versilbern kann, ist er auf Informationen angewiesen, die diese Ansprüche begründen können.
Diese Fakten fragt die DRV mit einem Fragebogen ab, den ich nun ausfüllen, stempeln und unterschreiben soll:
Den Zettel schickt mir der Sachbearbeiter mit diesem freundlichen Schreiben:
Ich habe überlegt, wie ich darauf reagieren soll. Insbesondere der letzte Satz in diesem Anschreiben hat mich nachdenklich gemacht. Und das ist nun dabei herausgekommen.
Lieber Sachbearbeiter.
Sie bitten mich, Ihnen zu verraten, mit welchem Ergebnis ich ein längst abgeschlossenes Mandat bearbeitet habe.
Dass Rechtsanwälte einer Schweigepflicht unterliegen, scheint Ihnen nicht bekannt zu sein. Deswegen erlauben Sie mir den Hinweis auf § 43a Abs. 2 BRAO und auf § 2 BORA, die meine Verschwiegenheitspflicht berufsrechtlich regeln. Und weil Sie mich als Strafverteidiger anschreiben, schicke ich Ihnen noch den § 203 StGB hinterher, der die Strafbarkeit der Verletzung des Mandatsgeheimnis reguliert.
Das Problem liese sich jedoch recht einfach lösen, wenn man weiß wie. Das werden Sie aber sicher noch herausfinden.
Ein anderes Detail ist aber entscheidend. Ich sitze zur Zeit in einem bequemen Stuhl am Ufer eines türkisblauen Sees unter einem sonnigen Himmel; mitten im Wald und höre über mir fröhliches Vogelgezwitscher.
Ab und zu kommen Wanderer hier vorbei; wie auch vor einer guten Stunde der freundliche ältere Herr, mit dem ich mir ein Bier geteilt habe. Jetzt steht vor mir das zweite Glas frisches Veltins und ich lese Ihren Brief.
Bitte sagen Sie mir doch, womit Sie mich motivieren wollen, genau jetzt in die finsteren Tiefen meines digitalen Archivs hinabzusteigen, längst abgelegte und verstaubte Akten herauszusuchen, um daraus irgendwelche Zahlen und Daten auf Ihren Fragebogenzettel zu schreiben, statt weiter mein Bier zu trinken, den Vögelchen lauschen und den Lauf der Sonne zu beobachten.
Ich bin auf Ihre Antwort gespannt und wünsche Ihnen bis dahin eine entspannte – und vor allem bezahlte – Arbeitswoche.
So, nun höre ich den Amseln wieder zu.
Im Grunde ist schon die Mitteilung, es handele sich um ein längst abgelegtes Mandat nicht zulässig, denn die Verschwiegenheitspflicht erstreckt sich schon auf das Bestehen eines Mandats überhaupt. Ich reagiere daher auf solche Schreiben entweder gar nicht oder leite sie aus purer Freundlichkeit an die Mandantschaft weiter zur evtl. Kontaktaufnahme mit der betreffenden Sozialversicherung (nur die kommen auf ein solches Ansinnen).