Schönwetterfahrer

Wenn ich mir das hier so anschaue….

… sei mir die Frage erlaubt:

Ob es wohl zu kalt zum Fahrradfahren ist? Oder zu nass? Oder warum stehen hier werktagsmorgens um 10 Uhr die Räder noch in den Ständern?

*in den Bart gemurmelt, auf dem Weg zur Garage zum Auto mit der Sitzheizung*

Philosofische Sonnenallee

Wenn es nach dem Fisch ginge, müsste man bei Azzam keine FFP2-Maske tragen. Der ist stets frisch.

Einkaufen auf diesem Teil der Sonnenallee ist wie Urlaub am Mittelmeer. Lecker Fisch und freundliche Jungs, die die Doraden für uns küchenfertig putzen.

Vorsicht ist allerdings geboten beim Einpacken des Wechselgelds. Die eine oder andere Schuppe findet sich dann schon mal im Portemonnaie wieder. Aber egal: Non olet!

Überflüssige Berechtigtung

Die Bundesregierung hat mich (aka: alter weißer Mann) zweimal berechtigt und mir (aka: Boomer) dazu entsprechene Scheine ausgestellt:

Nun hatte ich schon vor ein paar Wochen einige von diesen FFP2-Masken gekauft. Seitdem kann ich relativ gefahrlos mein Mittag- und Abendessen einkaufen.

Ich brauche also jetzt keine weiteren Masken mehr; jedenfalls vorläufig. Und wenn die Seuche doch noch länger dauern sollte, dann kann ich mir ja wieder Nachschub in diesem Internetz besorgen.

Den Berechtigungsschein Nr. 1 habe ich bereits abgegeben.

Was mache ich nun mit der Nr. 2? Vorschläge?

Ausgelastet

Wenn man versucht, einem leitenden Staatsanwalt in einem überschaubaren Kanton der Zentralschweiz am Montagmorgen eine eMail zu schicken, bekommt sofort eine Reaktion:

Immerhin: Meine eMail ist in der Schweizer Behörde angekommen. Ich wüsste nun aber zu gern, womit der empfängnisverhütete Staatsanwalt ausgelastet ist.

Keine Rechtsbeugung

Der Bundesgerichtshof hat den Freispruch eines Richters vom Vorwurf der Rechtsbeugung bestätigt.

Das teilte die Pressestelle des Bundesgerichtshofs am 26.01.2021 mit.

Das Landgericht Zweibrücken hat den Angeklagten, einen Richter am Amtsgericht, vom Vorwurf der Rechtsbeugung freigesprochen. Die hiergegen gerichtete Revision der Staatsanwaltschaft blieb ohne Erfolg.

Der Angeklagte war unter anderem für die Bearbeitung von Bewährungssachen zuständig und hatte die Erfüllung von Geld- und Arbeitsauflagen zu überwachen. Die Staatsanwaltschaft legte ihm zur Last, dabei in vier Fällen Auflagen, die die jeweiligen Verurteilten nicht erfüllt hatten, mit sachfremden schriftlichen Begründungen aufgehoben zu haben. In seinen Beschlüssen berief sich der Angeklagte allein auf einen angeblichen Personalmangel des Gerichts. Dieser lasse es nicht zu, die Erfüllung von Auflagen ordnungsgemäß zu überwachen. Diese Entscheidungen des Angeklagten wurden später durch das Beschwerdegericht aufgehoben.

Das Landgericht Zweibrücken sprach den Angeklagten mit Urteil vom 4. Oktober 2019 mit der Begründung frei, der Angeklagte habe seine Entscheidungen nicht allein auf die sachfremden schriftlichen Begründungen gestützt. Er habe vielmehr die Verfahren gezielt ausgewählt und bei seinen Entscheidungen weitere sachbezogene Überlegungen angestellt. Daher habe ein elementarer Rechtsverstoß, der eine Rechtsbeugung begründen könne, nicht vorgelegen.

Die tatsächliche und rechtliche Würdigung des Landgerichts weist nach Auffassung des zuständigen 4. Strafsenats des Bundesgerichtshofs keinen Rechtsfehler auf. Daher hat der Bundesgerichtshof den Freispruch des Angeklagten bestätigt. Die Sache ist damit rechtskräftig abgeschlossen.

Pressemitteilung Nr. 017/2021 vom 26.01.2021 zu
BGH, Urteil vom 21. Januar 2021 – 4 StR 83/20

Wäre der angeklagte Richter verurteilt worden, hätte er mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr rechnen müssen, § 339 StGB. Dies hätte für den Richter zwangsläufig die Beendigung des Dienstverhältnisses bedeutet, § 24 DRiG.

Und genau diese außerhalb des Strafrechts liegende Rechtsfolge bestimmt die Auslegung insbesondere des subjektiven Tatbestands der Rechtsbeugung.

Grundsätzlich reicht nach der ständigen Rechtsprechung ein bedingter Vorsatz aus. Aber – und das ist der Rettungsanker – für die Handlung der Rechtsbeugung wird ein bewusst überzeugungswidrigen Regelverstoß verlangt. Also wird doch wieder die Absicht vorausgesetzt – die in den meisten Fällen nicht nachweisbar ist.

Die Rechtsprechung im Zusammenhang mit im professionellen Zusammenhang begangenen Straftaten von Strafverteidigern (z.B. bei der Strafvereitelung (§ 258 StGB) oder beim Parteiverrat (§ 356 StGB)) ist weniger zuvorkommend.

Bericht über das Urteil in 1. Instanz
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Schufuck

Es hat ein paar Wochen gedauert, es waren reichlich Korrespondenz und ein paar harte Worte notwendig – nun endlich hat es funktioniert:

Ich weiß am Ende nicht, wofür die Korrektur gut ist. Eigentlich nur eine nicht mehr vorhandene Kreditkarte.

Aber es ging mir schlicht „ums Prinzip“, diesen Qualitätsdatensammler dazu zu zwingen, seine eigenen Grundsätze (und nebenher die Datensammelgesetze) zu beachten.

Hier, Herr Jan Böhmermann hat sich übrigens auch schon mal zu diesem Vertraue-Mir-Laden geäußert und was von ihm zu halten ist:

 

Update:

Müllsammelbehälter

Altglas ist Rohstoff, deswegen sollte er gesammelt und recycled werden. Eigentlich. Aber …

Diese Glassammelbehälter in der Neuköllner Pflügerstraße sind die nächsten, die ich von zuhause aus erreichen kann. Andere Tonnen sind weiter weg.

Liebe Altglas- und Rohstoffsammler, glaubt Ihr im Ernst, dass ich auch künftig mein Altglas in Eure verpilzten Container werfe, die in diesen verdreckten Müllhaufen stehen?

Ich schmeiß mein Altglas lieber in den Müll, statt mir bei Euch die Krätze zu holen!

Zur Beachtung

Unverzichtbarer Aushang:

Der Präsident des Landgerichts und die Direktorin des Amtsgerichts Frankfurt (Oder) weisen an zahlreichen Stellen des Gerichtsgebäudes ausdrücklich darauf hin, dass die roten Abstandsmarkierungen unbedingt zu beachten sind!

Es gut, dass ich darauf hingewiesen wurde. Ich habe mich schon gefragt, welchen Sinn diese roten Abstandsmarkierungen auf Möbeln und Fußböden haben könnten. Fast hätte ich sie übersehen.

Vielen Dank, lieber Präsident und liebe Direktorin. Ich weiß Eure Fürsorge sehr zu schätzen!

Brandstiftung in Neukölln

Wer macht sowas? Wer zündet um kurz nach 22 Uhr einen alten Smart an?

Wer riskiert eine Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren (§ 306 StGB) dafür, dass er ein altes Auto abfackelt? Einen mickerigen Kleinwagen! Nicht den Lieblingsfeind unter den Kraftfahrzeugen, den SUV. Oder eine S-Klasse.

Die beiden neben dem Smart stehenden PKW, ebenfalls eher aus 2.000 Euro Klasse, sind nun auch Fälle für den Recyclinghof. Die Bäume scheinen es überlebt zu haben.

Das war die vierte oder fünfte Brandstiftung innerhalb weniger Monate in diesem Kiez.

Erklären kann man das allenfalls mit einer psychischen Erkrankung.

Den Feuerwehrleuten sei gedankt. Sie waren (auch diesmal wieder) relativ flott vor Ort und haben damit noch größeren Schaden verhindert.