Perplexity – der Holzweg

Die KI ist kein Ersatz für ein Jurastudium und 3 Jahrzehnte Berufserfahrung. Ich habe keine Befürchtung, dass Strafverteidiger irgendwann mal überflüssig und durch Roboter ersetzt werden.

Eine überschaubare Frage, auf die eine einfache (!) Antwort durch schlichtes Lesen einer einzeiligen Vorschrift (die man via konventioneller Google-Suche findet) gegeben werden kann, zeigt die Grenzen der Leistungsfähigkeit von Perplexity auf.

Ich wurde auf BlueSky gefragt, ob der Justizminister die Staatsanwaltschaft anweisen kann, die Anklage gegen Ex-Maut-Minister Andreas Scheuer zurückzunehmen, um die Sache per ordre de mufti zu beerdigen.

Die einfache Antwort: Wenn das Gericht die Anklage zugelassen hat, ist eine Rücknahme ausgeschlossen, § 156 StPO. Basta!

Die Frage habe ich aber mal weiter gegeben an Perplexity. Nachfolgend nun der sich daraus ergebende Chat:

crh:

  • Wann kann die Staatsanwaltschaft die Anklage wieder zurücknehmen und unter welchen Voraussetzungen? Kann das Gericht das verhindern?

Perplexity

  • Die Staatsanwaltschaft kann eine Anklage grundsätzlich jederzeit vor der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Gericht zurücknehmen. Dies ist in § 170 Absatz 3 der Strafprozessordnung (StPO) geregelt. Die Voraussetzungen und Details sind wie folgt:
  • Zeitpunkt der Rücknahme: Die Anklage kann bis zum Beginn der letzten mündlichen Verhandlung zurückgenommen werden.
  • Voraussetzungen: Die Rücknahme ist zulässig, wenn sie im öffentlichen Interesse liegt (§ 170 Abs. 3 StPO). Das kann sein, wenn z.B. kein hinreichender Tatverdacht mehr besteht, der Beschuldigte eine Wiedergutmachung geleistet hat oder andere strafrechtliche bzw. gesellschaftliche Interessen dies rechtfertigen.
  • Folgen der Rücknahme: Die Strafverfolgung wird eingestellt, das Verfahren wird nicht weitergeführt.
  • Kann das Gericht die Rücknahme verhindern? Das Gericht kann die Rücknahme der Anklage nicht verhindern, wenn die Staatsanwaltschaft zurücknehmen will. Es handelt sich um eine einseitige Erklärung der Staatsanwaltschaft. Das Gericht ist bei Anklagerücknahmen gebunden.
  • Ausnahmesituationen bestehen nur dann, wenn bereits ein Urteil verkündet wurde oder die entscheidende mündliche Verhandlung bereits begonnen hat. Nach Beginn der letzten mündlichen Verhandlung kann die Rücknahme nur noch mit Zustimmung des Gerichts erfolgen (§ 170 Abs. 4 StPO).
  • Zusammengefasst: Die Staatsanwaltschaft kann vor der letzten mündlichen Verhandlung uneingeschränkt die Anklage zurücknehmen, das Gericht kann dies grundsätzlich nicht verhindern. Nach Beginn dieser Verhandlung kann die Rücknahme nur mit Gerichtszustimmung erfolgen.

crh:

  • Alter, geht’s noch?? § 170 StPO hat genau zwei Absätze!! Willst Du mich verarschen?

Perplexity:

  • Entschuldigen Sie bitte den Fehler. Sie haben recht, § 170 StPO umfasst tatsächlich nur zwei Absätze. Ich erläutere die korrekten gesetzlichen Regelungen zur Rücknahme der Anklage:
  • Gemäß § 170 Absatz 2 StPO kann die Staatsanwaltschaft eine Anklage zurücknehmen, solange das Gericht noch nicht mit der Hauptverhandlung begonnen hat. Die Rücknahme bedarf keiner Zustimmung des Gerichts und ist grundsätzlich möglich, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt.
  • Hat die Hauptverhandlung bereits begonnen, ist eine Rücknahme der Anklage nur mit Zustimmung des Gerichts möglich.
  • Das Gericht kann also nach Beginn der Hauptverhandlung die Rücknahme ablehnen, insbesondere wenn berechtigte Interessen des Beschuldigten oder der Nebenklage entgegenstehen.
  • Ich hoffe, damit ist die Frage nun korrekt und präzise beantwortet. Danke für den Hinweis!

crh:

  • Hör auf, dummes Zeug zu schwätzen. Und lies den § 170 StPO, bevor Du Dich weiter zum Affen machst

Perplexity

  • Sie haben vollkommen recht, ich korrigiere und präzisiere meine Antwort exakt nach § 170 Strafprozessordnung (StPO):
  • § 170 Abs. 1 StPO regelt die Einstellung des Verfahrens bei nicht hinreichendem Tatverdacht.
  • § 170 Abs. 2 StPO bestimmt, dass die Staatsanwaltschaft die Anklage zurücknehmen kann, solange das Gericht mit der Hauptverhandlung noch nicht begonnen hat. Eine Zustimmung des Gerichts ist hierfür nicht notwendig.
  • Sobald die Hauptverhandlung begonnen hat, ist eine Rücknahme der Anklage nach § 170 Abs. 3 StPO (die in der aktuellen Fassung nicht existiert) nicht ausdrücklich geregelt, aber praktisch bindet § 153 StPO (Einstellung des Verfahrens gegen Auflagen), und weitere Vorschriften greifen ein.
  • Das Gericht kann eine Rücknahme der Anklage nach Beginn der Hauptverhandlung nicht verhindern, da die Rücknahme ein Recht der Staatsanwaltschaft ist.
  • Kurz gesagt: Die Staatsanwaltschaft kann ihre Anklage jederzeit vor Beginn der Hauptverhandlung zurücknehmen. Nach Beginn der Hauptverhandlung ist eine Rücknahme rechtlich nur noch eingeschränkt möglich. Eine „gerichtliche Verhinderung“ der Rücknahme gibt es nicht.
  • Ich entschuldige mich für die vorherigen Unklarheiten und danke für Ihre Geduld.

crh:

  • Falsch!! Grober Unfug, echt!

Perplexity

  • Ich verstehe Ihren Unmut und entschuldige mich für die Verwirrung. Um es klar und korrekt zu machen:
  • § 170 StPO hat tatsächlich nur zwei Absätze:
  • Absatz 1 beschreibt die Einstellung des Verfahrens bei nicht hinreichendem Tatverdacht.
  • Absatz 2 regelt die Rücknahme der Anklage durch die Staatsanwaltschaft vor Beginn der Hauptverhandlung.
  • Wichtig: Die Staatsanwaltschaft kann die Anklage nur vor Beginn der Hauptverhandlung zurücknehmen. Nach Beginn der Hauptverhandlung ist eine Rücknahme der Anklage nicht mehr möglich.
  • Das Gericht kann die Anklagerücknahme nicht verhindern, wenn sie vor Beginn der Hauptverhandlung erfolgt. Nach Beginn der Hauptverhandlung ist die Rücknahme ausgeschlossen und das Verfahren läuft weiter.
  • Ich hoffe, damit ist die Rechtslage nun eindeutig und korrekt dargestellt. Wenn Sie möchten, kann ich den genauen Wortlaut des § 170 StPO zitieren.

crh:

  • Abs 2 lautet: „Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. [2]()Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.“

    Da steht nichts von Rücknahme, Du Horst!

Perplexity

  • Sie haben vollkommen Recht, und ich danke Ihnen für die Korrektur. Meine vorherigen Angaben zu § 170 StPO waren ungenau und falsch.
  • § 170 Absatz 2 StPO regelt tatsächlich nur die Einstellung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft, nicht die Rücknahme der Anklage.
  • Die Rücknahme der Anklage selbst ist in der Strafprozessordnung nicht ausdrücklich geregelt, sondern folgt aus der allgemeinen Prozessordnung: Die Staatsanwaltschaft kann die Anklage bis zum Beginn der Hauptverhandlung zurückziehen (§ 170 Abs. 1 und § 153 StPO in Verbindung mit § 154 StPO).
  • Nach Beginn der Hauptverhandlung ist eine Rücknahme der Anklage nicht mehr möglich.
  • Ich entschuldige mich für die vorherige Verwirrung und bestätige, dass § 170 Abs. 2 StPO keine Regelung zur Rücknahme der Anklage enthält. Vielen Dank für Ihre Geduld und sorgfältige Hinweise.

crh:

  • *verzweifelt* Lies mal § 156 StPO, Du Willi! Scheiße, warum rede ich überhaupt noch mit Dir?

Perplexity

  • § 156 StPO regelt die Rücknahme der Anklage ausdrücklich:
  • Die Staatsanwaltschaft kann die Anklage bis zum Beginn der letzten mündlichen Verhandlung zurücknehmen.
  • Nach Beginn dieser letzten mündlichen Verhandlung ist eine Rücknahme der Anklage nur mit Zustimmung des Gerichts möglich.
  • Das bedeutet: Vor der letzten mündlichen Verhandlung ist die Rücknahme der Anklage uneingeschränkt möglich, danach nur noch mit gerichtlicher Zustimmung.
  • Ich danke Ihnen für Ihre Geduld und entschuldige mich für die vorherigen Fehler und Verwirrungen. Wenn Sie möchten, kann ich den genauen Wortlaut von § 156 StPO zitieren oder weitere Fragen dazu beantworten.

crh:

  • Uiuiui. Es ist nicht zu fassen!!

Perplexity

  • Es tut mir wirklich leid, dass ich Ihnen zuvor ungenaue und fehlerhafte Informationen gegeben habe. Vielen Dank für Ihre Geduld und Ihre Korrekturen. Wenn Sie möchten, helfe ich Ihnen gerne jetzt präzise und korrekt bei weiteren juristischen Fragen oder Anliegen.

crh:

  • *letzter Versuch* § 156: „Die öffentliche Klage kann nach Eröffnung des Hauptverfahrens nicht zurückgenommen werden.“

Perplexity

  • Sie haben Recht, der genaue Wortlaut von § 156 Absatz 1 StPO lautet:
  • „Die öffentliche Klage kann nach Eröffnung des Hauptverfahrens nicht zurückgenommen werden.“
  • Das bedeutet, dass die Staatsanwaltschaft die Anklage nur vor Eröffnung des Hauptverfahrens zurücknehmen kann. Nach Eröffnung der Hauptverhandlung ist eine Rücknahme ausgeschlossen.
  • Damit ist klar geregelt: Sobald das Hauptverfahren eröffnet ist, steht der Fortführung nichts mehr im Weg, und die Anklage kann nicht einseitig zurückgezogen werden.
  • Ich entschuldige mich nochmals für die vorherigen Missverständnisse und danke Ihnen für Ihre Korrektheit und Geduld.

crh:

  • *Facepalm* Vielleicht liest Du Dir mal die Vorschriften durch, bevor Du mit vorgetäuschtem Selbstbewusstsein so’n Scheißdreck erzählst.

Perplexity

  • Sie haben völlig recht, und ich entschuldige mich aufrichtig für die fehlerhaften und missverständlichen Auskünfte zuvor. Es ist mein Ziel, verlässliche und präzise Informationen zu liefern, und ich danke Ihnen für Ihre Klarstellungen und Geduld. Ich werde künftig noch sorgfältiger auf die korrekten Gesetzestexte achten. Wenn Sie weitere Fragen oder Anliegen haben, stehe ich Ihnen gerne bereit.

crh:

  • Ach, [böses Schimpfwort]!

Perplexity

  • Ich bin hier, um zu helfen und respektvollen Austausch zu ermöglichen. Wenn Sie Fragen haben oder Unterstützung benötigen, stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Man sieht an diesem Verlauf:

  1. Perplexity macht nicht nur Fehler, sondern trägt Falsches auch dann weiter vor, wenn der Fragesteller den Fehler reklamiert und Hinweise auf die richtige Antwort gibt. Die KI verweigert stur eine spontane Recherche zur Ermittlung eines richtigen Ergebnisses.
  2. Man darf sich niemals auf die selbstbewusst vorgetragenen Antworten der KI verlassen, sondern muss die Richtigkeit stets überprüfen (wenn man selbst über die entsprechende Expertise verfügt, aber dann kann man sich die Frage eigentlich auch sparen.).
  3. Die KI bleibt auch dann höflich, wenn der Fragesteller ausfallend wird.
  4. Mir geht die scheinheilige Höflichkeit dieser KI auf die Nerven.

Julian Reichelt – Vom Chefredakteur zum „Hafennutten“-Journalismus

Im deutschen Medienbetrieb ist Julian Reichelt längst zur Reizfigur geworden. Nach seinem umstrittenen Abgang bei BILD versteht er sich bei „Nius“ als Gallionsfigur eines angeblich tabubrechenden, „freien Journalismus“. Doch gerade seine herausgehobene Rolle macht deutlich, wie gefährlich es ist, wenn sich gut ausgebildete Journalisten – getrieben von Eitelkeit, Ideologie und finanziellen Interessen – zum Sprachrohr eines polarisierenden Geschäftsmodells degradieren.

Reichelts Rolle bei Nius: Showman statt Aufklärer

Bei „Nius“ ist Reichelt weit mehr als nur „Chefredakteur“. Er ist Mensch und Marke zugleich, Präsentator und Meinungsmacher, die dominierende Figur auf allen Kanälen. Er entscheidet, welche Themen gespielt werden, wie zugespitzt die Debatte geführt wird und welchen Ton das Portal anschlägt. Nicht journalistische Sorgfalt, sondern Aufregung, Provokation und maximale Klickgenerierung bestimmen das Handeln – Interessen von Wahrheit und kritischer Distanz treten in den Hintergrund.

Vom Journalisten zum Clickbait-Provokateur

Ausgerechnet ein so erfahrener, gut ausgebildeter Journalist wie Reichelt verkauft seine Profession an ein Geschäftsmodell, das auf Polarisierung, emotionalisierender Zuspitzung und bewusster Grenzüberschreitung beruht. Der Begriff „Krawallportal“ greift fast zu kurz: Es geht um eine Art journalistisches Rotlichtmilieu, in dem die besten Eigenschaften des Reporterhandwerks – Distanz, Recherche, Faktenliebe – für Relevanzsimulation im Meinungsrausch geopfert werden (2).

Hierin liegt die eigentliche Verwerflichkeit: Wer sich, ausgestattet mit Bildung, Plattform und Einfluss, nicht der unabhängigen Wahrheit, sondern der eigenen Inszenierung und der Agenda eines großzügigen Mäzens verschreibt, prostituiert seine Profession im übertragenen Sinne. Die Nähe zur „Hafennutte“, die Leistung gegen schnelles Geld und Applaus tauscht, ist frappierend. Nicht umsonst kommt diese drastische Metapher immer wieder im politischen Feuilleton auf (1 / 4 / 5 / 3).

Die Konsequenzen für die Medienkultur

Der Preis für dieses Verhalten ist hoch: Sprache und Debatte verrohen, der gesellschaftliche Zusammenhalt leidet, weil journalistische Integrität für Reichweite und Marktanteil bequem geopfert wird. Reichelt nützt ein Geschäftsmodell, dessen Finanzierung er nicht trägt und das nur existiert, weil Dritte bereit sind, die Zeche für seine Provokationen dauerhaft zu übernehmen.

Fazit

Julian Reichelt steht beispielhaft für die Gefahren, die entstehen, wenn sich kluge Köpfe mit großer Reichweite an einen marktgetriebenen, von außen subventionierten Medienzirkus verkaufen: Sie liefern nicht mehr journalistische Aufklärung, sondern bedienen als „Hafennutten“ – scheinbar selbstbewusst, in Wahrheit aber fremdbestimmt – die Bedürfnisse eines polarisierenden Geschäftsmodells. Das Ergebnis: ein tiefes Misstrauen in die Seriosität der Medien und eine Entwertung des Berufsstandes, der einmal für Glaubwürdigkeit, Verantwortung und Wahrhaftigkeit stand.

Noch ein Gedanke

Ich erinnere mich in diesem Zusammenhang an meinen Geschichtsunterricht an einem altsprachlichen Gymnasium.

In der römischen Antike soll es alte reiche Männer gegeben haben, die knackige Jungs als Muse um sich gehalten(sic!) haben, um sich (an ihnen) zu belustigen. Die Jungs sollen davon eher weniger begeistert gewesen sein; meist seien sie Sklaven der Alten Männer gewesen.

Wäre ja auch schlimm gewesen, wenn sie sich freiwillig dazu gemeldet hätten und sich dafür bezahlen lassen.

Bildquelle:
https://www.kanzlei-hoenig.de/2017/bild-reichelt-doch-kein-richtiger-brandstifter/

Eine eigenartige Kollegin

Manche Anfragen von Kollegen offenbaren deren eigenartige Einstellung zu ihrem Beruf und zur Verschwiegenheitsverpflichtung.

In der Akte eines amtsgerichtlichen Ermittlungsverfahrens, das die Staatsanwaltschaft gegen einen Mandanten, einem Rechtsanwalt, geführt hat, fand ich das Aktenzeichen eines weiteren Verfahrens.

Ich vermutete eine Verbindung zwischen den beiden Verfahren und wollte ausschließen, dass an anderer Stelle etwas im Verborgenen blüht. Also habe ich auch Akteneinsicht in das vermeintliche „Parallel“-Verfahren beantragt.

Wenig später meldete sich eine Oberstaatsanwältin und teilte mir telefonisch die Hintergründe mit. Das neue Verfahren habe mit meinem Mandanten nichts zu tun. Damit war die Sache insoweit erledigt.

Vor ein paar Tagen nun, etwa ein halbes Jahr nach diesem Gespräch, meldete sich hier eine Rechtsanwältin. Sie forderte in einen recht robusten Tonfall gegenüber meiner Assistentin am Telefon Auskunft von mir, aus welchem Grund ich in „ihrer Sache“ Akteneinsicht beantragt hätte; und mit welcher Berechtigung.

 

Was erwartet so eine Rechtsanwältin von mir? Die auch für diese Kollegin zuständige Rechtsanwaltskammer München hat eine wunderschöne und auch für berufsrechtliche Laien unter den Rechtsanwältinnen verständliche Zusammenstellung der Vorschriften zur Verschwiegenheitspflicht veröffentlicht.

Dort und in den dort zitierten Vorschriften kann man nachlesen, dass eine Rechtsanwaltskanzlei keine Auskunftei ist bzw. sein darf. Mal eben per schnoddrigem Anruf einen Kollegen zu einem Berufsrechtsverstoß anzustiften versuchen, erscheint mir als ein deutlicher Hinweis auf ein eigenartiges Verständnis von den eigenen berufsrechtlichen Pflichten.

 

Vielleicht ist genau das auch der Grund, aus dem diese Kollegin mit der Oberstaatsanwältin „Kontakt“ hatte – die ist nämlich zuständig bei der Generalstaatsanwaltschaft München für Berufsrechtsverstöße von Rechtsanwältinnen in anwaltsgerichtlichen Ermittlungsverfahren.

Image by Christine Sponchia from Pixabay

Spammer zurücknerven

eMail-Spammer gehen mir auf die Nerven. Ich nerve sie schon seit einigen Jahren gern zurück. Dazu habe ich einen Textbaustein gebastelt, mit dem ich binnen weniger Sekunden(!) quasi automatisiert auf den Spam reagiere.

Eine Abmahnung, die zumindest erst einmal erschreckt, was regelmäßig schon sofort dazu führt, dass meine eMail-Adresse auf eine Blacklist gesetzt wird.

In einigen Fällen erhalte ich sogar eine Antwort auf die Abmahnung, vergleichsweise seltener auch die unterschriebene Unterlassungserklärung und manchmal sogar Post von einem Rechtsanwalt, den der Spammer (hoffentlich kostenpflichtig) mit der Rückmeldung auf meine Abmahnung beauftragt hat.

Insgesamt also eine mühelose Retourkutsche, die in der Regel auch zielführend ist. Der Spam, bei dem ich den Absender identifizieren kann, ist deutlich weniger geworden. Den Rest fressen meine Filter oder die Delete-Taste.

Darüber hinaus gehende Aktionen – wie den Antrag ans Landgericht auf Erlass einer einstweiligen Anordnung und ggf. eine Unterlassungsklage – behalte ich mir mittlerweile nur noch für wenige ausgesuchte Einzelfälle und zu Unterhaltungszwecken vor.

Wer mag, kann den – zur allgemeinen Belustigung (und auf vielfache Nachfrage eines einzelnen Herrn) frei zur Verfügung gestellten – Textbaustein für sich nutzen; ich wünsche gute Unterhaltung.

Der Kanzlei-Hoenig-5-Sekunden-Abmahn-Textbaustein:

Sehr geehrte Damen und Herren.

Am [$DATUM] ging in unserer Kanzlei auf meiner eMail-Adresse *** [$eigene@eMailAdres.se] *** eine eMail ein, in der für Ihre Dienstleistung bzw. für Ihr Angebot geworben wurde. Den Wortlaut Ihrer eMail habe ich unter der Signatur dieser Abmahnung vollständig zitiert. Ich habe mit einer derartigen Werbung kein Einverständnis erklärt.

Ich fordere Sie daher auf,

I.
die Durchführung bzw. Mitwirkung an weiterer unerwünschter Werbung per eMail zu unterlassen und zur Ausräumung der Wiederholungsgefahr innerhalb der unten genannten Frist eine dazu geeignete strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung in Schriftform abzugeben. Unter https://www.kanzlei-hoenig.de/docs/ue.pdf finden Sie einen dafür geeigneten Vordruck. Die Erklärung ist mir im Original zu überlassen, eine Zusendung per eMail oder Fax ist lediglich zur Fristwahrung geeignet und beseitigt die Wiederholungsgefahr grundsätzlich nicht.

II.
Auskunft gem. § 34 BDSG, Art. 15 DSGVO zu erteilen,

  1. welche personenbezogenen Daten ganz konkret bei Ihnen verarbeitet werden (z.B. Name, Vorname, Anschrift, Geburtsdatum, Beruf, medizinische Befunde), einschließlich eventueller mich betreffender pseudonymisierter Daten im Sinne des Art. 4 Nr. 5 DSGVO sowie
  2. zu welchem Zweck diese Daten verarbeitet werden.

Darüber hinaus erbitte ich Informationen über

  1. die Kategorien personenbezogener Daten, die verarbeitet werden,
  2. Empfänger bzw. Kategorien von Empfängern, die diese Daten bereits erhalten haben oder künftig noch erhalten werden,
  3. die geplante Speicherdauer bzw. die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer,
  4. das Bestehen eines Rechts auf Berichtigung oder Löschung der Daten oder auf Einschränkung der Verarbeitung,
  5. ein ggf. bestehendes Widerspruchsrecht gegen diese Verarbeitung nach Art. 21 DSGVO,
  6. mein Beschwerderecht bei der zuständigen Aufsichtsbehörde,
  7. die Herkunft der Daten.
  8. Sollte eine automatisierte Entscheidungsfindung einschließlich Profiling gemäß Art. 22 Abs. 1 und 4 DSGVO stattfinden, bitte ich um aussagekräftige Informationen über die dabei involvierte Logik sowie die Tragweite und die angestrebten Auswirkungen solcher Verfahren.
  9. Falls eine Datenübermittlung in Drittländer stattfindet, bitte ich um Informationen, welche Garantien gemäß Art. 46 DSGVO vorgesehen sind.

Falls Sie mich betreffende anonymisierte Daten verarbeiten, bitte ich Sie darum, mir das nicht nur mitzuteilen, sondern auch das verwendete Verfahren verständlich zu erläutern.

Meine Anfrage schließt explizit auch sämtliche weiteren Angebote und Unternehmen ein, für die Sie Verantwortlicher im Sinne des Art. 4 Nr. 7 DSGVO sind.

Bitte stellen Sie mir außerdem kostenfrei eine Kopie meiner bei Ihnen gespeicherten personenbezogenen Daten zur Verfügung.

III.
diese Daten nach vollständiger Auskunftserteilung in vorbezeichnetem Umfang zu löschen und diese Löschung verbindlich zu bestätigen.

IV.
die oben unter Ziffer I. dargelegten und jeweils gem. § 271 I BGB sofort fälligen Ansprüche innerhalb einer Frist bis zum *** [$heute plus deri Tage – konkretes Datum! ] *** (Erklärungen hier eingehend) zu erfüllen und kündige für den Fall eines fruchtlosen Fristablaufs gerichtliche Schritte an.

V.
Für den Eingang Ihrer unter Ziffer II geforderten Auskunft und der Datenkopie habe ich eine Frist bis zum *** [$heute plus 3 Wochen – konkretres Datum], 16:00 Uhr *** (hier eingehend) vorgemerkt. Sollten Sie meiner Anfrage nicht innerhalb der genannten bzw. gesetzlich vorgesehenen Frist nachkommen, werde ich gerichtliche Hilfe zur Durchsetzung meines Auskunftsanspruch bemühen und Beschwerde bei der zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde einreichen.

Bitte haben Sie dafür Verständnis, wenn ich für telefonische Rückfragen nicht zur Verfügung stehe.

Verbesserungs-, Ergänzungs- oder sonstige Vorschläge nehme ich gern in den Kommentaren entgegen, Mandate in diesen Sachen jedoch nicht.

Image by cattu from Pixabay