Die Planung einer Verhandlung vor der Wirtschaftstrafkammer ist nicht vergnügungsteuerpflichtig, meinte neulich ein Vorsitzender, der mit mir – und mit weiteren 12 Verteidigern – die Termine abgestimmt hat.
Doch genau das ist sein Job:
„Der Termin zur Hauptverhandlung wird von dem Vorsitzenden des Gerichts anberaumt.„, heißt es in § 213 StPO.
Er hat es aber geschafft. Der erste Termin von (bisher) 25 Hauptverhandlungsterminen sollte Mitte Februar stattfinden. Die 13 Angeklagten und fünf Einziehungsbeteiligte sowie ihre Verteidiger bzw. Vertreter hatten ihre Ladungen erhalten.
Was sonst noch im Hintergrund abgelaufen ist, weiß ich nicht; aber sicher gehören die Reservierung des Verhandlungssaals, die Information der Saalwachtmeister, der Protokollführer usw. auch dazu.
Ich kann mir die Erleichterung vorstellen, mit der der Vorsitzende die Terminsplanungsakte als erledigt beiseite gelegt hat.
Und dann hat er in die Corona-Warn-App geschaut:
Dann noch ein Blick in die Vorhersagen von Drosten und Lauterbach … und die schöne Planung wurde zur Makulatur.
Ich sehe es förmlich vor meinem geistigen Auge: Der Vorsitzende schluft gesenkten Hauptes mit nach vorn gebeugten Schultern, schwer atmend zu seinem Resopalschreibtisch, wirft den Windows- XP-Rechner an und tippt müde eine eMail an die Staatsanwältin und die Verteidiger:
Damit waren dann die ersten ca. zehn Termine aufgehoben, die am Ende – irgendwann im August – neu organisiert werden müssen.
Manchmal habe ich Mitleid mit den Richtern.