Manchmal wird aus einer erfolgreichen Verteidigung nach langer Zeit doch noch ein Misserfolg.
Vor vielen Jahren hat mich der Mandant mit seiner Verteidigung beauftragt. Es hat eine lange Zeit gedauert und viel Mühen gekostet, bis am Ende ein Urteil stand, mit dem er leben konnte.
Herausgekommen war eine Freiheitsstrafe, die zur Bewährung ausgesetzt werden konnte. Ich konnte außerdem erreichen, dass das Gericht mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft auf die sonst übliche Einziehung eines Vermögensvorteils verzichtete, der sich ohnehin nur sehr schwer in Mark und Pfennig hätte umrechnen lassen.
Ganz ohne finanzielle Belastung wollte das Gericht den Mandanten aber auch nicht laufen lassen. Zur Bewährungsauflage wurde ihm gemacht, 3.000 Euro in Raten zu je 100 Euro an die Justizkasse zu zahlen. Auch das war akzeptabel und sollte nach Bekunden des Mandanten auch kein Problem darstellen.
Nach Ablauf der Bewährungszeit beauftragte mich der Mandant dann damit, den Erlass der Strafe zu beantragen, § 56g StGB.
Das ist keine große Sache und auch nur ein Textbaustein. Zunächst reagierte das Gericht nicht, deswegen habe ich drei Wochen später an den beantragten Straferlass erinnert.
Nun bekam ich Post vom Gericht – aber nicht den gewünschten Beschluss, sondern ein an den Mandanten gerichtetes Schreiben:
Da muss ich mich nicht wundern, dass der Straferlass bisher nicht erfolgt ist.
Ich würde mich nun ärgern, wenn das gute Ergebnis nun wegen der noch ausstehenden 600 Euro gedreht würde. Sollte der Mandant die Zahlung nicht leisten (und das Gericht die Ansicht verrteten, dass er sie leisten müsste und könnte), hätte das den Widerruf der Strafaussetzung zur Folge und der Mandant würde nach all den Jahren doch noch einfahren …
Das würde nicht nur den Mandanten ärgern, sondern in so einem Fall auch seinen Verteidiger enttäuschen. Mal schauen, ob man da noch etwas retten kann …