Nicht mein Richter!

Urteile und Beschlüsse sind Entscheidungen des Gerichts. Nicht die eines Richters. Er ist „nur“ der Verkünder der gerichtliche Entscheidung.

Das ist grundsätzlich auch eine gute Sache. Weg von der subjektiv-persönlichen Ebene und hin zu einer objektiv-sachlichen Distanz.

Nun gibt es aber ein paar Entscheidungen, die man vielleicht nicht dem Gericht zuordnen möchte.

Ich kann mir gut vorstellen, dass es beispielsweise der Direktorin des Amtsgerichts Weimar Carolina Brauhardt oder der Richterin Inez Gloski, Mediensprecherin beim Amtsgericht Weimar, nicht gefallen dürfte, mit dem Richter in einen Topf geworfen zu werden, der als Familienrichter eine Entscheidung (Beschl. v. 08.04.2021, Az. 9 F 148/21) zu den Infektionsschutzmaßnahmen an zwei Weimarer Schulen erlassen hat, die mit rechtsstaatlichen Grundsätzen nun überhaupt nichts mehr gemein hat.

Wenn ich lese, dass das „AG Weimar“ diese unfassbare einstweilige Anordnung erlassen hat, denke ich, dass es in diesem Fall besser für die Reputation dieses kleinen, schnuckeligen Amtsgerichts in Thüringen gewesen wäre, wenn hier der Name dieses unsäglichen Schwurblers in Robe genannt würde und nicht der des Gerichts.

Es gibt durchaus gewichtige Stimmen, insbesondere aus der Richterschaft, die – für den Kundigen gut erkennbar – darüber nachdenken, ob dieser Richter am Amtsgericht Weimar sich eines Verbrechens strafbar gemacht haben könnte.

Die mutmaßlich von der Richterin Inez Gloski verfasste Presseerklärung des Amtsgerichts Weimar vom 12.04.2021 ist (leider?) vornehm zurückhaltend:

Am 08.04.2021 hat ein Einzelrichter des Amtsgerichts Weimar als Familienrichter im Wege der einstweiligen Anordnung ohne mündliche Verhandlung eine Entscheidung zu den Infektionsschutzmaßnahmen an zwei Weimarer Schulen erlassen.

Die 192 Seiten umfassende Entscheidung des Einzelrichters weist als Verfahrensbeteiligte zwei minderjährige Kinder, gesetzlich vertreten durch ihre Mutter, sowie den durch den Einzelrichter bestellten Verfahrensbeistand auf.

Der Einzelrichter ist davon ausgegangen, dass die Überprüfung von Infektionsschutzmaßnahmen zur Zuständigkeit der Familiengerichte gehört und hat die Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges verneint.

Als Rechtsgrundlage für die Begründetheit seiner Entscheidung hat der Einzelrichter § 1666 BGB angewandt.

Das Lüften der Klassenzimmer hat der Einzelrichter nicht untersagt.

Der Beschluss ist grundsätzlich nicht anfechtbar. Da die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ergangen ist, ist auf Antrag auf Grund mündlicher Verhandlung erneut zu entscheiden.

Bemerkenswert ist, dass diese Presseerklärung gleich auf der ersten Seite des Gerichts veröffentlicht wurde. Ich werte das als ein Zeichen dafür, dass das dortige Richterkollegium diese Entscheidung nicht mittragen, sondern sich damit von diesem „Kollegen“ distanzieren wollen.

Ich zitiere einen Richter (nicht aus Weimar), der sich weit weg von diesem Richter und seinesgleichen stellt:

Sie beugen das Recht ihrem Willen und sollten alle rechtsstaatlichen Konsequenzen tragen. Deswegen erstatte auch ich morgen Strafanzeigen. Das sind nicht meine Kollegen!

In dem dann einzuleitenden Strafverfahren wird nicht gegen das Amtsgericht Weimar ermittelt, sondern gegen diesen Richter in persona. Das Ende wird vermutlich nicht eine Verurteilung stehen, aber es wird das Ende der Karriere dieses Juristen sein. Und das ist auch gut so.

Bildrechte beim Thüringer Oberlandesgericht