Seit Samstag gibt es sie nun, die Bundesnotbremse:
Das Gesetz wurde am 13.04.2021 vom Kabinett und am 21.04.2021 vom Deutschen Bundestag beschlossen. Am 22. April hat sich der Bundesrat damit befasst. Am 23. April ist das Gesetz in Kraft getreten. Das erste Mal greift das Gesetz also am 24.04.2021.
Quelle: Bundesgesundheitsministerium
Wie der mitzuteilende Beziehungsstatus bei Facebook ist auch das Vierte Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite (4. BevSchG) komplifiziert.
Wer genau wissen möchte: „Was gilt ab einer Inzidenz von 100 für Bürgerinnen und Bürger?“ und: „Was darf öffnen, was muss schließen bei einer Inzidenz über 100?“ kann sich in den FAQs des Bundesgesundheitsministeriums informieren; sie sind auch für Nichtjuristen einigermaßen verständlich formuliert.
Es war vorhersehbar, dass einigen Menschen die Einschränkungen nicht gefallen. Deswegen sind die eingereichten Verfassungsbeschwerden inkl. der entsprechenden Eilanträge nicht überraschend.
Was mich nachdenklich macht, ist jedoch die relativ hohe Anzahl der Beschwerden, die teilweise unter großem medialen Getöse nach Karlsruhe geschickt wurden.
Wenn das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) auch nur einer einzigen Verfassungsbeschwerde stattgeben, ist das 4. BevSchG Geschichte.
Man könnte nun auf die Idee kommen, einfach diejenigen machen lassen, die etwas davon verstehen. Ich denke da zum Beispiel an Ulf Buermeyer und/oder die Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF).
Alle anderen lehnen sich entspannt zurück, unterstützen die GFF finanziell oder intellektuell und drücken den professionellen Beschwerdeführern die Daumen.
Mir drängt sich der Verdacht auf, dass es den zahlreichen anderen Beschwerten gar nicht zuerst um die Beseitigung einer in ihren Augen verfassungswidrigen Rechtsnorm geht. Sondern um Darstellung und Befriedigung ihres jeweils eigenen Egos.
Das BVerfG wird die Klagen und Anträge ohnehin zusammenfassen, um eine einheitliche Entscheidung für alle zu treffen. Und dann ist es für die Sache vollkommen Wurst, wer als Beschwerdeführer im Rubrum des Beschlusses (oder später des Urteils) steht.
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