Keine Rechtsbeugung

Der Bundesgerichtshof hat den Freispruch eines Richters vom Vorwurf der Rechtsbeugung bestätigt.

Das teilte die Pressestelle des Bundesgerichtshofs am 26.01.2021 mit.

Das Landgericht Zweibrücken hat den Angeklagten, einen Richter am Amtsgericht, vom Vorwurf der Rechtsbeugung freigesprochen. Die hiergegen gerichtete Revision der Staatsanwaltschaft blieb ohne Erfolg.

Der Angeklagte war unter anderem für die Bearbeitung von Bewährungssachen zuständig und hatte die Erfüllung von Geld- und Arbeitsauflagen zu überwachen. Die Staatsanwaltschaft legte ihm zur Last, dabei in vier Fällen Auflagen, die die jeweiligen Verurteilten nicht erfüllt hatten, mit sachfremden schriftlichen Begründungen aufgehoben zu haben. In seinen Beschlüssen berief sich der Angeklagte allein auf einen angeblichen Personalmangel des Gerichts. Dieser lasse es nicht zu, die Erfüllung von Auflagen ordnungsgemäß zu überwachen. Diese Entscheidungen des Angeklagten wurden später durch das Beschwerdegericht aufgehoben.

Das Landgericht Zweibrücken sprach den Angeklagten mit Urteil vom 4. Oktober 2019 mit der Begründung frei, der Angeklagte habe seine Entscheidungen nicht allein auf die sachfremden schriftlichen Begründungen gestützt. Er habe vielmehr die Verfahren gezielt ausgewählt und bei seinen Entscheidungen weitere sachbezogene Überlegungen angestellt. Daher habe ein elementarer Rechtsverstoß, der eine Rechtsbeugung begründen könne, nicht vorgelegen.

Die tatsächliche und rechtliche Würdigung des Landgerichts weist nach Auffassung des zuständigen 4. Strafsenats des Bundesgerichtshofs keinen Rechtsfehler auf. Daher hat der Bundesgerichtshof den Freispruch des Angeklagten bestätigt. Die Sache ist damit rechtskräftig abgeschlossen.

Pressemitteilung Nr. 017/2021 vom 26.01.2021 zu
BGH, Urteil vom 21. Januar 2021 – 4 StR 83/20

Wäre der angeklagte Richter verurteilt worden, hätte er mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr rechnen müssen, § 339 StGB. Dies hätte für den Richter zwangsläufig die Beendigung des Dienstverhältnisses bedeutet, § 24 DRiG.

Und genau diese außerhalb des Strafrechts liegende Rechtsfolge bestimmt die Auslegung insbesondere des subjektiven Tatbestands der Rechtsbeugung.

Grundsätzlich reicht nach der ständigen Rechtsprechung ein bedingter Vorsatz aus. Aber – und das ist der Rettungsanker – für die Handlung der Rechtsbeugung wird ein bewusst überzeugungswidrigen Regelverstoß verlangt. Also wird doch wieder die Absicht vorausgesetzt – die in den meisten Fällen nicht nachweisbar ist.

Die Rechtsprechung im Zusammenhang mit im professionellen Zusammenhang begangenen Straftaten von Strafverteidigern (z.B. bei der Strafvereitelung (§ 258 StGB) oder beim Parteiverrat (§ 356 StGB)) ist weniger zuvorkommend.

Bericht über das Urteil in 1. Instanz
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