Mindestlohn für Strafverteidiger

Die Vergütung eines Strafverteidigers ist nicht selten Anlass für eine Neiddebatte, gern geführt von anderen Strafjuristen, die ihr Gehalt monatlich im Voraus überwiesen bekommen. Hier nun mal ein paar Zahlen aus der Praxis.

Ein Kollege hat mich gebeten, ihn in einem umfangreichen Fall zu vertreten, weil er mal wieder lieber in der Sonne sitzt, als in einem hermetisch abgeriegelten Gerichtssaal.

Es ging nur um einen Hauptverhandlungstermin, in dem ein Sachverständigengutachten zum Betäubungsmittelkonsum des Mitangeklagten erstattet wurde. Ich hatte also nur die Aufgabe, ein bisschen aufzupassen, mehr nicht. Keine große Vorbereitung und nur ein kurzer Terminsbericht.

Dennoch: Der zeitliche Aufwand war nicht ohne. Lässt man die Fahrten von der Kanzlei ins Gericht und zurück – jeweils 30 Minuten, sieht die Rechnung so aus:

  • 15 Min. Instruktion durch den Verteidiger
  • 10 Min. Besprechung mit dem Mandanten
  • 180 Min. Verhandlung vor der Mittagspause
  • 90 Min. Verhandlung nach der Mittagspause
  • 20 Min. Bericht an den Verteidiger
  • 10 Min. Abrechnung mit der Justiz

In Summe: 325 Minuten. Die Mittagspause in der Kantine wird wie die Fahrtzeiten auch nicht berücksichtigt.

Und so sieht dann der Kostenfestsetzungsantrag aus:

Das sind rund 1,15 € pro Minute. Umsatz! Davon zahlt der Rechtsanwalt jetzt noch die Miete für die Kanzlei, das Gehalt für die Mitarbeiterinnen und alle weiteren Betriebskosten … das Parkticket und den Sprit für die 20 km An- und Abreise zum bzw. vom Gericht. Von dem Rest finanziert er seine Krankenversicherung und die Altersversorgung.

Das gleiche Salär darf man erwarten, wenn man statt der 15 Minuten Vorbereitung etwa 90 Minuten braucht und der Terminsbericht nicht in 20 Minuten runtergeschrieben ist. Entscheidend für die Berechnung ist allein die Zeit, in der der Verteidiger im Gerichtstermin sitzt.

Wenn man sich – nach 7 Jahren Ausbildung und 26 Berufsjahren – von der Staatskasse alimentieren lassen muss, darf man eben nicht mehr erwarten.

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Ein Kommentar

  1. Und tumbe Staatsanwälte und Richter, die brutto von netto und Umsatz von Gewinn nicht unterscheiden können, sind trotzdem neidisch auf die unermesslichen Reichtümer, die man durch Pflichtverteidigungen so leicht verdient.

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