Die Knolle auf dem Privatparkplatz

Das Parken auf Parkplätzen von Super- oder Baumärkten oder Möbelhäusern ist eine beliegte Möglichkeit, sein Auto (kostengünstig) in Stadtnähe abzustellen. Das sehen die Parkplatzbetreiber nicht gern und fordern für das Parken ohne einzukaufen eine sogenannte Vertragsstrafe.

Oft haben sie ein Unternehmen mit der Parkraumbewirtung beauftragt, das dann den Halter des Fahrzeugs ermittelt, anschreibt und die Vertragsstrafe in geringer zweistelliger Höhe fordert.

In diesen Forderungsschreiben oder in den Informationen auf der Website des Service-Unternehmens wird die Pflicht des Halters zur Offenbarung des Fahrers behauptet.

Selbstverständlich besteht eine solche Pflicht nicht!

Jedenfalls ergibt sich das nicht aus dem Urteil des V. Zivilsenats des BGH vom 18.12.2015 – V ZR 160/14 –.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in diesem Urteil klargestellt, dass das Abstellen eines Fahrzeugs auf einem privat betriebenen, gebührenpflichtigen Parkplatz ohne ordnungsgemäße Bezahlung und sichtbares Auslegen eines Parkscheins eine verbotene Eigenmacht darstellt. Das bedeutet, dass der Fahrzeugführer das Besitzrecht des Parkplatzbetreibers verletzt, wenn er sich nicht an diese Bedingungen hält.

Das Gericht urteilte, dass der Parkplatzbetreiber keine unbedingte Pflicht hat, den Parkplatz uneingeschränkt für jedermann zugänglich zu machen. Der Zugang kann also an die Bedingung der Zahlung einer Parkgebühr und das Auslegen eines Parkscheins geknüpft werden. Wird dies missachtet, liegt eine Besitzstörung vor, gegen die sich der Parkplatzbetreiber wehren kann.

Wird das Fahrzeug von einer anderen Person als dem Fahrzeughalter abgestellt, kann der Halter als sogenannter „Zustandsstörer“ haftbar gemacht werden. Dies bedeutet, dass der Halter auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann, wenn er auf eine Anfrage des Parkplatzbetreibers, den Fahrer zu benennen, schweigt. Dabei ist es unerheblich, dass der Halter selbst nicht am Verstoß beteiligt war – allein die Tatsache, dass er das Fahrzeug anderen zur Nutzung überlassen hat, reicht für die Haftung aus.

Nebenbei

Das Gericht entschied auch, dass dem Parkplatzbetreiber kein Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Halteranfrage zusteht, da diese Maßnahme lediglich der Vorbereitung der Unterlassungsaufforderung dient und nicht der Beseitigung der Besitzstörung.

Zusammengefasst:

  • Der Fahrzeughalter kann nur dann haftbar gemacht werden, wenn er das Fahrzeug einer anderen Person überlassen hat und diese dem Parkplatzbetreiber nicht bekannt gibt.

Die von den Unternehmen immer wieder gern zitierte Entscheidung des BGH aus 2014 setzt also klare Grenzen für die Forderung bei der Verfolgung solcher angeblicher Verstöße.

Sinnvoll ist also:

Die in Anspruch genommenen Halter sollten also mit der Benennung des Fahrers (inklusive dessen vollständiger Anschrift) auf die Forderungsschreiben reagieren.

Und wenn man sich nicht mehr erinnern kann, an wen man das Auto ausgeliehen hat? In dieser Datenbank werden alle Fahrer erfasst, die sich Autos ausleihen und damit auf Super- und Baumarktparkplätzen parken.

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