Das wird man doch noch auf die Straße malen dürfen!
Ich weiß nicht, warum mit gerade jetzt ein Zitat der wunderbaren Sarah Bosetti einfällt:
„Das Gehirn und der Darm sehen einander unglaublich ähnlich. Mir kam der Gedanke, dass Gott bei einigen Menschen genau diese beiden Teile verwechselt haben könnte. Dann hat man plötzlich Menschen, die nur Scheiße denken, aber klug-scheißen können. Wie logisch einem die Welt erscheint.„
Manchmal wiederholt sich die Geschichte doch. Wenn man nicht aufpasst, wenn *wir* nicht aufpassen. Denn es hört einfach nicht auf.
Deswegen einleitend zu diesem Beitrag ein aktualisiertes Zitat von Max Mannheimer: „Wir sind nicht Schuld an dem, was war; aber verantwortlich dafür, dass es nicht mehr geschieht.“
Als ich in den 80er Jahren an der Philipps-Universität Marburg mein Jura-Studium begonnen habe, wurde ich aufmerksam auf Erich Schwinge.
Schwinge war nicht nur Jura-Professor, sondern u.a. auch „gefragter Gutachter der Verteidigung in Strafprozessen gegen NS-Täter“. Und er war Kriegsgerichtsrat, deutlicher: Kriegsrichter.
„Besondere Kritik fand nach 1945 der Fall des damals siebzehnjährigen Anton Reschny.[7] Dieser hatte als Wehrmachtsangehöriger, der noch nicht über seine Pflichten belehrt worden war, bei Aufräumarbeiten eine Geldbörse und zwei Armbanduhren an sich genommen. Daraufhin war er wegen Diebstahls unter Ausnutzung der Kriegsverhältnisse (§ 242 Reichsstrafgesetzbuch, § 4 Verordnung gegen Volksschädlinge) angeklagt worden, wofür eine Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren vorgesehen war. Schwinge wandte jedoch die Vorschriften des Militärstrafgesetzbuches über die Plünderung an. Das Gericht verurteilte Reschny auf dieser Basis zum Tod. Die Todesstrafe wurde allerdings nicht vollstreckt.[8]“ (Quelle: Wikipedia; ausführlicher: Ingo Müller, in: Furchtbare Juristen, München 1987, Seite 192).
Dieser Fall machte in der Uni und unter uns Studenten die Runde. Wir haben uns organisiert, recherchiert und informiert. Es gab die klassischen Widerstände der etablierten Kreise, u.a. wurde uns die weitere Forschung in den Archiven untersagt. Ingo Müller war einer der (wenigen) „erwachsenen“ Juristen, die uns gerade deswegen weiter unterstützten.
Die weiteren Veröffentlichungen der jeweiligen Vita mancher unserer Ausbilder (und deren Lehrer) prägte das Bewusstsein der Jurastudenten in den 80er und 90er Jahren, zumindest an der Uni Marburg. Die Namen der Lehrbuchautoren wie beispielsweise der Klassiker im Verwaltungsrecht Ernst Forsthoff und der von ihm geprägte Begriff der „Daseinsvorsorge“ bekamen ab da einen ganz anderen Klang.
Und heute?
Wie sieht es heute aus? Es gibt keine Kriegsrichter mehr an deutschen Fakultäten. Das Problem der alten Nazis hat eine biologische Lösung gefunden. Alles gut also?
Nein, nicht alles ist gut! Aber es gibt Hoffnung.
Maria Fiedler berichtete bereits im November 2021 im Berliner Tagesspiegel (leider hinter einer Paywall) über eine Initiative von Rechtsreferendaren, die sich dagegen wehren, von einem aktiven und engagierten Mitglied einer Partei ausgebildet zu werden, die ein Zuhause für Faschisten ist.
Antonín Brousek ist (beurlaubter) Richter am Amtsgericht Schöneberg. In dieser Eigenschaft ist er auch Leiter der Arbeitsgemeinschaft, in der Rechtsreferendare auf ihr zweites Staatsexamen und ihre Befähigung zum Richteramt vorbereitet werden.
Sein Weg zu diesem Posten führte über eine Liste der Partei für die Abgeordnetenhauswahl, für die er sich laut Bericht im Tagesspiegel u.a. mit folgendem Redebeitrag qualifizierte:
„Diese Liste erinnert mich an Schindlers Liste. Wenn man auf der steht, dann lebt man, und wenn man nicht auf der steht, dann überlebt man nicht.“
Andere Äußerungen dieses AfD-Funktionärs-Richters offenbaren seine nur wenig versteckte Intension, z.B. den lebhaften Kiez auf der Sonnenallee von allen Menschen säubern zu wollen, denen er den Ariernachweis verweigern würde.
Übernahme von Verantwortung
Die Referendare sind laut Tagesspiegelbericht zunächst mit ihren Versuchen, eine interne Klärung herbeizuführen, gegen die in der Justiz weit verbreitete Wattewand gelaufen. Sie wandten sich vergeblich an die Verwaltung mit der Bitte, diesen Ausbilder davon abzuhalten, seine menschenverachtende Einstellungen jungen Juristen mit auf ihren Weg in den Justizdienst zu geben.
Als sich beim Kammergericht nichts bewegen wollte, hat man sich an die Öffentlichkeit gewandt und den Tagesspiegel per eMail über die gefährliche Ausbildungssituation informiert.
„Das Kammergericht, so heißt es in der Mail, habe sich dafür entschieden, die Referendar:innen von jemandem ausbilden zu lassen, dessen „menschenfeindliches Weltbild öffentlich bekannt“ sei. ‚Wie kann angesichts dessen davon ausgegangen werden, dass eine politisch neutrale Ausbildung gewährleistet ist? Wie sollen wir Referendar*innen und dabei insbesondere solche, die als migrantisch gelesen werden, uns in einem solchen Ausbildungsverhältnis sicher fühlen?’“ (Quelle: Tagesspiegel, s.o.)
Die auf diesem Weg hergestellte Öffentlichkeit soll nun doch intern zum Umdenken geführt haben. Angeblich soll Brousek in der nächsten Ausbildungsphase nicht weiter als Ausbilder beschäftigt werden.
Die Referendare, die sich für die Entfernung solcher Leute wie Bousek einsetzen, haben die von Max Mannheimer, der die Shoah überlebt hat, geforderte Verantwortung übernommen. Dafür sei ihnen gedankt.
Ich schließe mit Bertolt Brecht: „Dass keiner uns zu früh da triumphiert – der Schoß ist fruchtbar noch, aus dem das kroch!“
Also nicht nachlassen, lieber Nachwuchs. Haut rein!
Die Teilnahme an nicht genehmigten oder gar verbotenen Demonstrationen und sogenannten Spaziergängen wird sich nicht jeder leisten können. Jedenfalls in München nicht.
„Nach Polizeiangaben wurden rund 700 Ordnungswidrigkeitsanzeigen erstellt sowie Strafanzeigen gegen zwei Personen, die eine »verantwortliche Rolle« gespielt hätten.“
Der Spiegel berichtete am 30.12.2021 über das Vorgehen der Münchener Polizei, die den provokativen Überschreitungen der deutlichen Grenzen des Versammlungsrechts mit Konsequenz begegnet.
Wie dem Spiegelartikel weiter zu entnehmen ist, soll sich diese Konsequenz im späteren Bußgeldfahren fortsetzen. Akte anlegen, Anhörung rausschicken und dann den Bußgeldbescheid hinterherschicken, kündigt das Kreisverwaltungsreferat an.
„Am Ende werde die jeweilige Bußgeldhöhe festgelegt – möglich sind bis zu 3000 Euro.„
Es ist damit zu rechnen, dass viele dieser Bußgeldbescheide mit Einsprüchen angegriffen werden. Dann können die Spaziergänger vor den Strafrichtern des Amtsgerichts München weiter demonstrieren.
Vor dem Hintergrund meiner Erfahrungen, die ich mit Münchener Richtern gemacht habe, wird den meisten der Demonstranten die Freude an der Wiederholung dieser Ausflüge ausgehen. Zumindest aber die finanziellen Mittel für die Folgen.
Nicht selten haben Nachrichten, mit denen Anrufer sich an einen Strafverteidiger wenden, hohen Unterhaltungswert.
„Guten Abend! Entschuldigen Sie die Störung. Mein Name ist [*.*] und ich bräuchte Ihren dringenden Rat, weil ich seit sieben Jahren, fünf Monaten und 16 Tagen ein Riesenproblem habe und ich weiß nicht mit wem. Und es geht aber um Langhaarige und es wäre sehr nett, wenn Sie sich zurückmelden würden unter der Rufnummer 123456789. Ich bedanke mich. Falls Sie sich vorm Rutschen nicht melden, wünsche ich Ihnen einen guten Rutsch. Vielen Dank!„
Ich konnte der Dame nicht weiterhelfen, weil ich mich – aus Altersgründen – nicht mehr mit langen Haaren auskenne.
Das Mandat ist zum typischen Klassiker geworden: Der Mandant hatte die Corona-Soforthilfen beantragt und erhalten. Zwei Wochen später hat er die Zahlung zurücküberwiesen. Er hatte festgestellt, dass er nicht anspruchsberechtigt ist.
Ein gutes Jahr später leitet die Staatsanwaltschaft Berlin gegen den Mandanten ein Ermittlungsverfahren ein. Sie wirft ihm vor, bedingt vorsätzlich eine Subventionszahlung ertrogen zu haben (§§ 263, 263a, 264 StGB).
Massenverfahren
Von dieser Art Verteidigungsaufträgen sind mehrere in meiner Kanzlei eingegangen. Befreundete Strafverteidiger berichten von vergleichbaren Mandaten.
In den Medien wird ebenfalls berichtet, dass die Staatsanwaltschaft exakt diese Sachverhalte zum Anlass genommen hat, hunderte solcher Ermittlungsverfahren einzuleiten.
In den einfachen Fällen ist das Ende des Verfahrens absehbar. Wenn es im Einzelfall keine weiteren Besonderheiten gibt, ist mit der Einstellung der Verfahren (§ 153 StPO), allenfalls gegen Zahlung einer kleinen Auflage (§ 153a StPO), zu rechnen.
Verteidigungslauf gegen Watte
Vor 3 Monaten habe ich mich in einer solchen Sache als Verteidiger gemeldet und Akteneinsicht beantragt, zunächst bei der Abteilung 241 des Berliner Landeskriminalamts.
Die Beamtin hat daraufhin die Akte mit meinem Akteneinsichtsgesuch an die Staatsanwaltschaft übermittelt und mir das dortige Aktenzeichen mitgeteilt: 283 JS ****/21, da ich nur von dort die Akte bekommen werde.
Um doppelt zu nähen, habe ich mich auch dort nocheinmal direkt gemeldet und auf mein Akteneinsichtsgesuch hingewiesen. Das war Mitte Mai.
Mangels irgendwelcher Reaktionen habe ich Mitte Juni an das Akteneinsichtsgesuch erinnert; und nun vor ein paar Tagen noch einmal.
Verhungern am Telefon
Da es meinem Mandanten unter den Nägeln brennt – so ein offenes Ermittlungsverfahren ist schließlich alles andere als ein Beruhigungsmittel – habe ich versucht, telefonischen Kontakt mit dem zuständigen Staatsanwalt aufzunehmen. Das funktioniert grundsätzlich nur über die Geschäftsstelle.
Die für dieses Verfahren zuständige Geschäftsstelle 283 hat laut (nicht öffentlichem) Telefonsverzeichnis sechs Durchwahlen für sechs verschiedene Sachbeabeiterinnen. Seit nunmehr zwei Tagen versuche ich, unter diesen sechs Nummern irgendjemand zu erreichen, um den Namen des zuständigen Staatsanwalts zu erfahren. Genervt, frustriert, vergeblich.
Es ist hinreichend bekannt, dass die Staatsanwaltschaft Berlin völlig überlastet ist. Ich bedauere auch die Menschen aufrichtig, die unter diesen Bedingungen dort buckeln und arbeiten müssen.
Aber ich akzeptiere es nicht, dass man dort erst mehr oder minder massenhaft augenscheinlich sinnlose Verfahren einleitet, den Leuten Angst macht und dann – wenn auch unfreiwillig – abtaucht oder absäuft.
Das ultimative Hilfsmittel
Ich schicke nun eine Dienstaufsichtsbeschwerde hinterher und rechne damit, dass ich binnen weniger Tage auf diesem Wege meinem Ziel – den Namen des zuständigen Ermittlers zu erfahren – ein Stückchen weiter kommen werde.
Dass man immer erst mit der Keule kommen muss, damit in den verkorksten Laden Bewegung kommt. Ich würde gern darauf verzichten.
Die Steuerfahnderin war angefressen. Warum haut ihr der Vorgesetzte schon wieder eine fette Akte auf den Tisch?
Sie sucht das Gespräch mit dem Leiter, diskutiert mit ihm über ihre Zuständigkeit … am Ende ohne Erfolg.
Bevor die Beamtin die Akte in eine dunkle Ecke pfeffert, schreibt sie noch eine Aktennotiz
(Wem soll er den Fall sonst geben? -> Fazit: Fall bleibt bei mir! Hiermit wird vermerkt, dass in den nächsten 6 Monaten mit keiner Bearbeitung zu rechnen ist.
Knapp 12 Monate später habe ich die Akte auf meinem Tisch. Zwischen diesem Vermerk und der Kopie des Schreibens, mit dem mir die Akte übersandt wurde, gibt es noch ungefähr 10 Blatt belanglose Dokumentationen in Form von Datenbankausdrucken. Sonst nichts.
Meinem Mandanten kann diese Trotzreaktion nur Recht sein. Wenn sich der Vorwurf der Lohnsteuerhinterziehung in 22 Fällen bestätigen sollte (wovon ich erst einmal nicht ausgehe), sind bereits jetzt schon 14 verjährt.
Wir haben alle Zeit der Welt und jedes Verständnis für trotzige Steuerfahnderinnen.
Nicht immer sind sich Mandant und Anwalt einig darüber, was in dem laufenden Verfahren vorgetragen werden soll.
Der Mandant – persönlich und emotional betroffen, juristisch unerfahren – erachtet einen Sachverhalt für prozessentscheidend; der Anwalt hingegen hält den Vortrag für entbehrlich oder gar für gefährlich in Hinblick auf die Mandanteninteressen.
Wie kann und soll ein solcher Konflikt (nicht) gelöst werden?
Auf Twitter berichtete ein Richter über den Lösungsversuch eines Rechtsanwalts.
Mit der Formulierung „Die Mandantschaft lässt vortragen …“ distanziert sich der Autor von dem, was er vorträgt. Er sendet an den Richter das Signal, dass er das Folgende für unerheblich hält.
Einen solchen Metatext nimmt nur ein nicht de lege artis arbeitender Richter dankend entgegen – erspart es ihm doch reichlich Zeit und Lesearbeit.
Was ist da eigentlich passiert?
Der Anwalt hat ein Internum aus dem Mandatsverhältnis preisgegeben. Die mandantsinterne Diskussion um die Erheblichkeit eines Sachvortrags gehört nicht in einen anwaltlichen Schriftsatz.
Wie muss ein Rechtsanwalt reagieren?
Wenn es einen nicht lösbaren Dissenz zwischen Rechtsanwalt und Mandant gibt, besteht die einzige richtig Konsequenz für den Anwalt darin, das Mandatsverhältnis sauber zu beenden. Die hier geschilderte Variante ist unzulässig. Sie verstößt gegen § 43a Abs. 2 BRAO, § 2 BORA und im Extremfall auch gegen § 203 Abs. 1 Ziff. 3 StGB.
Wie müsste der Richter reagieren?
Zum einen darf der Richter auch diesen vom Anwalt disqualifizierten Vortrag nicht einfach ignorieren und dem Mandanten das rechtliche Gehör verweigern. Zum andern sollte er auf den Verdacht reagieren, dass der Anwalt gegen Straf- und Berufsrecht verstoßen haben könnte. Keinesfalls darf sich der Richter mit dem Rechtsanwalt gegen dessen Mandanten verbrüdern, stellte das doch auch einen Verstoß gegen richterliches „Berufsrecht“ dar und könnte dann u.U. auch strafbar sein.
Conclusio
Basis des Vertrauens der Rechtssuchenden in die Anwaltschaft ist anwaltliche Verschwiegenheitspflicht. Formulierungen, mit denen sich ein Advokat von dem, was er schreibt, distanziert, rütteln an diesem Fundament der Advokatur.
Distanzklauseln diskriminieren den Mandanten, sollen den eigenen Ruf eines angeblich kenntnisreichen Juristen simulieren und dienen in der Regel dem Erhalt des Mandats wegen der damit verbundenen Honorierung.
Die Postbank möchte die Verträge mit mir ändern. Es geht um die Vereinbarung eines Verwahrgelds. Ich soll künftig Geld dafür bezahlen, dass ich der Postbank mein Geld zur Verfügung stelle.
Wenn die Postbank irgendwas zulasten ihrer Kunden „vereinbaren“ will, schickt sie ihnen neuerdings (wegen und seit BGH XI ZR 26/20) per Post Formulare zu. Diese Formulare soll der Kunde ausfüllen, unterschreiben und per Post zurückschicken.
Analoge Post wird in meiner Kanzlei digitalisiert und auch digital weiter bearbeitet. Das Ausfüllen und Unterschreiben sowie das Sichern der Formulare gegen Veränderungen war schneller erledigt, als der Ärger über diese Verwahrgeld-Unverschämtheit verraucht ist.
Die Übersendung der geschützen PDF-Dateien per eMail war auch kein Problem, ebenso wie auch der Empfang und die Lektüre der Dateien durch die Postbankter.
Die Herrschaften bestehen jedoch darauf, dass ich diese eingescannten, ausgefüllten und unterschriebenen Zettel wieder ausdrucke, in einen Papierumschlag stecke und in einen gelben Kasten einwerfe, der irgendwo da draußen dem Zugriff Kreuzberger Punks preisgegeben ist.
Auf meine Rückmeldung, dass mir das nicht möglich sei, reagiert die Postbank freundlich per eMail:
Abgesehen davon, dass es weder gesetzlich vorgeschrieben noch vertraglich vereinbart ist, sich der traditionellen Sackpost bedienen zu müssen:
Wo finde ich in der eMail den „beigefügten Freiumschlag“?
Die Deutsche Rentenversicherung (DRV) hat sich bei mir gemeldet. Sie möchte Informationen über das Ergebnis der Regulierung eines Verkehrsunfalls.
Unser Mandant war bei dem Unfall zu Schaden gekommen. Aus diesem Personenschaden sind der DRV irgendwelche Ansprüche entstanden.
Damit der Rentenversicherer seine Ansprüche versilbern kann, ist er auf Informationen angewiesen, die diese Ansprüche begründen können.
Diese Fakten fragt die DRV mit einem Fragebogen ab, den ich nun ausfüllen, stempeln und unterschreiben soll:
Den Zettel schickt mir der Sachbearbeiter mit diesem freundlichen Schreiben:
(Unterstreichung von mir)
Ich habe überlegt, wie ich darauf reagieren soll. Insbesondere der letzte Satz in diesem Anschreiben hat mich nachdenklich gemacht. Und das ist nun dabei herausgekommen.
Lieber Sachbearbeiter.
Sie bitten mich, Ihnen zu verraten, mit welchem Ergebnis ich ein längst abgeschlossenes Mandat bearbeitet habe.
Dass Rechtsanwälte einer Schweigepflicht unterliegen, scheint Ihnen nicht bekannt zu sein. Deswegen erlauben Sie mir den Hinweis auf § 43a Abs. 2 BRAO und auf § 2 BORA, die meine Verschwiegenheitspflicht berufsrechtlich regeln. Und weil Sie mich als Strafverteidiger anschreiben, schicke ich Ihnen noch den § 203 StGB hinterher, der die Strafbarkeit der Verletzung des Mandatsgeheimnis reguliert.
Das Problem liese sich jedoch recht einfach lösen, wenn man weiß wie. Das werden Sie aber sicher noch herausfinden.
Ein anderes Detail ist aber entscheidend. Ich sitze zur Zeit in einem bequemen Stuhl am Ufer eines türkisblauen Sees unter einem sonnigen Himmel; mitten im Wald und höre über mir fröhliches Vogelgezwitscher.
Ab und zu kommen Wanderer hier vorbei; wie auch vor einer guten Stunde der freundliche ältere Herr, mit dem ich mir ein Bier geteilt habe. Jetzt steht vor mir das zweite Glas frisches Veltins und ich lese Ihren Brief.
Bitte sagen Sie mir doch, womit Sie mich motivieren wollen, genau jetzt in die finsteren Tiefen meines digitalen Archivs hinabzusteigen, längst abgelegte und verstaubte Akten herauszusuchen, um daraus irgendwelche Zahlen und Daten auf Ihren Fragebogenzettel zu schreiben, statt weiter mein Bier zu trinken, den Vögelchen lauschen und den Lauf der Sonne zu beobachten.
Ich bin auf Ihre Antwort gespannt und wünsche Ihnen bis dahin eine entspannte – und vor allem bezahlte – Arbeitswoche.
Paypal ändert die eigenen AGB (Allgemeine Geschäftsbedingungen). Das sind die Vereinbarungen zwischen dem Kunden und der Bank, also die Grundlage für den Vertrag.
Juristen empfehlen dringend, sich vor einem Vertragsschluss die Vertragsbedingungen genau anzuschauen. Also Kenntnis zu nehmen von dem, wozu man sich verpflichtet und wozu man berechtigt sein soll.
Es liegt auf der Hand: Wenn man also irgendwelche Rechte aus diesen Vereinbarungen wahrnehmen möchte, muss man sie kennen. Auch sollte man seine Pflichten kennen, damit man sich nicht um das Vergnügen bringt, dagegen zu verstoßen.
Beste Kenntnis von solchen Geschäftsbedingungen hat selbstredend der Verwender, hier also Paypal. Die Banker wissen sehr genau, was sie in die fein austarierten Klauseln formuliert und welche Rechte und Ansprüche sie sich damit gegenüber ihren Kunden gesichert haben.
Seriöse Verwender von AGB weisen ihren Vertrags-PARTNER (sic!) darauf hin, dass er diese Klauseln lesen und verstehen soll, bevor er sie akzeptiert (oder ggf. nachverhandelt).
Anders machen es die Banker von Paypal: Sie weisen darauf hin, dass es nicht notwendig ist, dass der Kunde seine Rechte (und Pflichten) kennt.
(Unterstreichung/Hervorhebung durch den Blogger)
Vogel Kunde friss oder stirb. So kennt man sie, die Banken und die Banker. Faires Miteinander sieht anders aus. Es erscheint sinnvoll, den Kontakt zu diesen Leuten und Einrichtungen auf das (leider) Notwendige zu beschränken.