Gewissensfragen

Es gibt eine Standardfrage an den Strafverteidiger: Wie kann er es mit seinem Gewissen vereinbaren, einen Straftäter zum Freispruch zu verhelfen? Oft in der Kneipe nach dem dritten Bier gestellt. Deswegen heißt sie auch Partyfrage.

Diesmal wurde sie – mutmaßlich nüchtern – in einem Kommentar zu einem Blogbeitrag gestellt.

Die Verteidigung gegen einen Vorwurf, sich strafbar gemacht zu haben, war erfolgreich. Das Verfahren wurde eingestellt, weil die meinem Mandanten zur Last gelegte Tat verjährt war. Er hatte sich ein paar Jahre vor den Strafverfolgern versteckt.

Stefan A. reklamiert nun, dass ein Drogendealer nicht bestraft werden konnte, weil er sich der Hilfe eines Strafverteidigers bedient hatte.

Den Staatsanwalt und den Richter kritisiert er nicht, obwohl diese eine Strafverfolgung erst in Gang und dann fortgesetzt hatten, obwohl es dafür keine gesetzlich Grundlage gab. Mein Mandant war kein „Drogendealer“; und auch sonst hatte er sich nicht strafbar gemacht.

Ist es gewissenlos, wenn der Verteidiger darauf achtet, dass die Spielregeln (also das Prozessrecht) eingehalten werden, deren Aufgabe es ist, den Staatsbürger vor Übergriffen der Staatsgewalt zu schützen?

Der Strafverteidiger ist kein Strafvereiteler, sondern ein Aufpasser und der Garant für ein rechtsstaatliches Verfahren.

Schwierigkeiten mit dem Gewissen“ sollte man immer dann bekommen, wenn man die Ausübung von staatlicher Gewalt unkontrolliert geschehen lässt.

An dieser Stelle möchte ich an einen fast 150 Jahre alten Text erinnern:

Die Form ist die geschworene Feindin der Willkür, die Zwillingsschwester der Freiheit. Denn die Form hält der Verlockung der Freiheit zur Zügellosigkeit das Gegengewicht, sie lenkt die Freiheitssubstanz in feste Bahnen, daß sie sich nicht zerstreue, verlaufe, sie kräftigt sie nach innen, schützt sie nach außen. Feste Formen sind die Schule der Zucht und Ordnung und damit der Freiheit selber und eine Schutzwehr gegen äußere Angriffe, – sie lassen sich nur brechen, nicht biegen.

Dr. Rudolf von Ihering, Kampf um’s Recht, 1872

Die Einstellung des Verfahrens ist ein Erfolg für den Rechtsstaat, ein Sieg über die Willkür. Und nur nebenbei auch erfreulich für den Mandanten.

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3 Kommentare

  1. „Verteidifer“ ich würde eine „f“ verkaufen und ein „g“ kaufen.

    • Thx! Mache ich bargeldlos. 😎 crh
  2. Top-Beitrag. Besser hätte ich es nicht formulieren können.
    Die meisten merken erst wie wichtig der Anwalt ist, wenn sie selbst – vermeintlich unschuldig – in die Mühlen der Justiz geraten.

  3. Insofern ist mir das US-Rechtssystem etwas sympatischer. Hier sind die Rollen klarer verteilt: Der Staatsanwalt tut alles (erlaubte…), um den Bösewicht zu verknacken. Der Verteidiger tut alles (erlaubte…), um das zu verhindern. Der Nachteil ist die Jury, die sich m.E. schon mal abseits von juristischen Pfaden emotional bei der Entscheidung leiten lässt.

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