Die Digitalisierung macht es möglich, mein Arbeitsplatz ist mobil.
Deswegen habe ich geplant: Im Herbst möchte ich in 2.386 Meter Höhe auf dem Maglić im Nationalpark Sutjeska in Bosnien-Herzogowina arbeiten.
Und um dem ekeligen Berliner Winter zu entfliehen sind ab Dezember der Norden Portugals und der Alentejo die Orte, an denen ich meinen Schreibtisch aufstellen möchte.
Nun stellt sich für mich die folgende Frage. Wie kann ich die Belastungen redzieren, die durch den Spritverbrauch auf Rückreise vom Balkan nach Berlin im Oktober und die anschließende Reise von dort an den portugiesischen Atlantik im Dezember für die Umwelt entstehen?
Die Route vom Sutjeska-Nationalpark über Berlin zum Naturpark Südwest-Alentejo ist etwa 4.400 km lang.
Wenn ich mir jetzt den Umweg über Berlin spare und im Oktober von Bosnien direkt nach Portugal fahre, ist der Weg 1.000 km kürzer.
Ich denke, das ist eine hervorragende Möglichkeit: Spritsparen und dabei fünf Monate in herrlichen Landschaften arbeiten können.
Eine klassische Win-Win-Situation für den mobilen Strafverteidiger. So mache ich das!
Wenn der Weg das Ziel ist, würde ich mal schauen, ob sich Reiseabschnitte mit einer Schlafwagenverbindung erreichen lassen. Zumindest wird Berlin im (ausgedünnten Nachtzugnetz) breit berücksichtigt. Leider ist die ganze Ticket-Bucherei bei Schlafwagen/Nachtzugverbindungen ausgesprochen anspruchsvoll, das geht schon damit los, dass die DB nicht mit der ÖBB (haben die Nightjets der DB übernommen) kooperiert. Das heißt, die Tickets sollte jemand (mit ordentlich Vorlauf, weil schnell ausverkauft) buchen, der sich bei den einzelnen Eisenbahnen in den Ländern auskennt.
Aber mal eine andere Frage: Die Dienstreise wird eher mobiles Arbeiten sein. Löst das Vorhaben in einem der bereisten Länder eine zusätzliche Steuerpflicht aus?
@1:
Ich werde mit einem Auto unterwegs sein, weil Bahnreisen in diesem Zusammenhang nicht möglich sind. Im Übrigen fehlen mir die Nerven für das Ticketbuchen und die Dienstleistungqualität der Bahn.
@2:
Die Regelungen Bestimmungen zur Umsatzsteuer und zur Einkommensteuer unterscheiden sich:
1. Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer)
Für die Umsatzsteuer gelten in der EU harmonisierte Regeln, aber die Details können je nach Dienstleistung und Mandantenart variieren:
a. Unternehmer als Mandanten:
Bei Rechtsberatungsdiensten für Unternehmen wird die Umsatzsteuer normalerweise im Land des Leistungsempfängers fällig (Reverse-Charge-Verfahren). Das bedeutet, dass wenn ein deutscher Anwalt Dienstleistungen für ein Unternehmen in Frankreich erbringt, die Umsatzsteuer in Frankreich anfällt und vom französischen Unternehmen abgeführt wird.
Das ist für mich aktuell aber nicht relevant, da ich keine ausländischen Unternehmen (in Deutschland) verteidige.
b. Privatleute als Mandanten:
Bei Dienstleistungen an Privatpersonen ist grundsätzlich der Ort der Besteuerung dort, wo der Dienstleister ansässig ist. Für mich als deutschen Anwalt ist dies also Deutschland/Berlin, selbst wenn ich mich vorübergehend in einem anderen EU-Land herumtreibe.
2. Einkommensteuer
Meine Einkommensteuerpflicht hängt von meinem steuerlichen Wohnsitz und meinem gewöhnlichen Aufenthalt ab. Hierbei gilt:
a. Steuerlicher Wohnsitz:
Dieser ist in der Regel dort, wo eine Person einen Wohnsitz unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass sie dort wohnen bleibt. Dies ist in der Regel das Land, in dem der Anwalt seinen Hauptwohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Also Berlin-Charlottenburg.
b. Gewöhnlicher Aufenthalt:
Gewöhnlich bedeutet dies den Ort, an dem die Person sich typischerweise aufhält und der den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen bildet. Falls ich mich aber mehr als 183 Tage im Kalenderjahr in einem(!) anderen Land als Deutschland verbringe, könnte ich in diesem Land als steueransässig gelten und müsste dort mein weltweit erzieltes Einkommen versteuern. Da ich aber regelmäßig herumnomadisiere, bleibt mein „gewöhnlicher Aufenthalt“ das alte Westberlin.
crh